Beitragsordnung
Turnerbund „Germania“ 1889 e.V. Postfach 1177 68809 Neulußheim Vereinshalle: Hebelstraße 2
§ 1 Grundsatz
1.1 Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegt.
1.2 Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- , Aufnahme- oder Förderbeitrag zu erheben. Die Erhebung dieser Sonderbeiträge bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
1.3 Für zusätzliche Sportangebote( Kurse, Reha-Programme usw.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen von den Abteilungsleitern festgelegt werden.
1.4 Grundsätzlich ist die Aufnahme in den Verein davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug des Jahresbeitrags und der Sonderbeiträge bzw. Umlagen ( s. § 1.5 ) zu erteilen. Die Zustimmung des Mitglieds dazu erfolgt mit der Erteilung des Lastschriftmandates. Für Mitglieder, die nicht am SEPA- Lastschriftverfahren teilnehmen, gelten die unter 2.1. und 2.2. genannten Fälligkeitstermine. Außerdem erhöht sich der Beitrag bei Nichtteilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren um eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro.
1.5 Für Sonderausgaben kann eine einmalige Umlage erhoben werden. Über die Höhe entscheidet die Jahreshauptversammlung. Sie bestimmt auch die Frist, in der die Summe gezahlt werden muss. Sonderausgaben sind z.B. größere Reparaturen, Renovierungen, Baumaßnahmen an der vereinseigenen Halle, zur Deckung eines entstandenen Defizits, zur Tilgung evtl. zu erwartender Schulden, usw.
1.6 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben ( BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
1.7 Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren ( Rücklastschriften) belastet, sind die tatsächlich anfallenden Gebühren zuzüglich 10 Euro Verwaltungsgebühr durch das Mitglied zu tragen.
1.8 Wenn der Jahresbeitrag, die Sonderbeiträge bzw. Umlagen zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.
1.9 Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu zahlen.
§ 2 Beiträge und Umlagen
2.1 Der Mitgliedsbeitrag ist ein kalenderjährlicher Beitrag, der spätestens zum 01.03.eines jeden Jahres zu entrichten ist. Im Lastschriftverfahren wird er am 10.03. eines jeden Kalenderjahres eingezogen.
2.2 Für nach dem 01.03. eingetretene Mitglieder erfolgt der Einzug des vollen Jahresbeitrages jeweils zum 10.07. Bei Eintritt vom 1.7. bis 30.10. erfolgt der Einzug des halben Jahresbeitrags am 10.9. bzw. 10.11. Bei Eintritt vom 1.11. bis 31.12. erfolgt der Einzug des Jahresbeitrages erst ab 1.1. des folgenden Kalenderjahres.
2.3 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei besonderen Gründen Beitragsbefreiung, Herabsetzung oder Stundung des Mitgliedsbeitrags zu genehmigen.
2.4 Für einmalige Umlagen gelten die Sonderregelungen wie unter Ziffer 1.5 der Beitragsordnung.
§ 3 Schlussbestimmung
Diese Beitragsordnung wurde von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung am 10. März 2023 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.