Satzung des Turnerbundes „Germania“ 1889 e.V. Neulußheim In der Fassung vom 10. März 2023

Turnerbund „Germania“ 1889 e.V. Neulußheim Postfach 1177, 68809 Neulußheim Vereinshalle: Turnhalle am Messplatz
Vereinssatzung 1 ( 1 Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der im Jahre 1889 gegründete Verein führt den Namen: Turnerbund „Germania“ 1889 e.V. Neulußheim.
1.2 Er hat seinen Sitz in Neulußheim und ist in das Vereinsregister des Registergerichts Mannheim unter dem Aktenzeichen VR 420113 eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
2.1 Die Ziele des Vereins sind die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsports sowie der Jugend- und Kulturpflege.
2.2 Der Verein verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 24.12.1953 ( § 51 ff ).
2.3 Die Mitglieder und Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive (ausübende ) Mitglieder
b) Passive Mitglieder und Fördermitglieder
c) Jugendliche (Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung befinden).
d) Ehrenmitglieder
zu 3.1.a) Aktive nehmen am Sportangebot des Vereins teil.
zu 3.1.c) zur Jugendabteilung gehören die jungen Mitglieder im Sinne von § 2 Anmerkung der Jugendordnung.
3.2 Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und bereit sind, für diese einzutreten.
3.3 Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bis 18 Jahre bedürfen grundsätzlich der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
3.4 Die gespeicherten Daten der Mitglieder unterliegen der Datenschutzordnung. Sie ist nicht Teil dieser Satzung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, an der Jahreshauptversammlung sowie den Abteilungsversammlungen. Sie können Anträge und Anregungen zu der Jahreshauptversammlung und zu den Abteilungsversammlungen einbringen.
4.2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Für jüngere Mitglieder kann das Stimmrecht nur durch einen anwesenden Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. Mehr als ein Stimmrecht kann jedoch nicht ausgeübt werden.
4.3 Als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Jugendliche ab 16 Jahren können als beratende Mitglieder in die Gremien des Vereins gewählt oder berufen werden.
4.4 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Handballabteilung sind zusätzlich in den Geschäftsordnungen der Spielgemeinschaften HSG und SG HORAN geregelt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Tischtennisabteilung sind in der Geschäftsordnung der SG-TT Lußheim geregelt. Die jeweiligen Ordnungen sind nicht Teil der Satzung.
4.5 Der Eintritt in den Verein verpflichtet
a) zur Zahlung der festgesetzten Beiträge
b) den Beitrag zum festgelegten Zeitpunkt eines Kalenderjahres zu entrichten
c) die Ziele des Vereins( lt. § 2 ) nach besten Kräften zu fördern
d) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
zu 4.5.b) Im Einzelfall ist auf Antrag einem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand eine abweichende Regelung des Zahlungsverkehrs zu ermöglichen, um unbillige Härten zu vermeiden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss , Tod oder durch Auflösung des des Vereins.
5.2 Die Austrittserklärung hat schriftlich beim Vorstand spätestens zum 30. November des Kalenderjahres zu erfolgen. Rechte und Pflichten enden im Falle des Austritts mit Ablauf des Geschäftsjahrs.
5.3 Ein Mitglied bzw. der rechtliche Vertreter eines minderjährigen Mitglieds kann durch einen Gesamtvorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereines,
b) wegen Zuwiderhandlungen oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satzung, Ordnungen oder Richtlinien des Vereines,
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen fortgesetzten beleidigenden Äußerungen über Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Vorstandsgremien,
e) wegen unehrenhaften Äußerungen und Handlungen,
f) wegen Jahresbeitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz zweimaliger Mahnung
5.4 Die Gründe des Ausschlusses werden dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes ist ein schriftlicher Antrag des Mitgliedes zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung zulässig. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung entscheiden dann endgültig. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds, die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Kalenderjahres. Ist ein Mitglied postalisch nicht erreichbar, so kann es mit Beschluss des Gesamtvorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5.5 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an den Verein unbeschadet offener Forderungen des Vereins gegenüber dem Mitglied. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
a) die Jahreshauptversammlung
b) geschäftsführender Vorstand
c) Gesamtvorstand (Turnrat)
d) Jugendvertretung

§ 7 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung
7.1 Aufgaben
7.1.1 Kenntnisnahme a) der Jahresberichte b) des Kassen- und Kassenprüfberichts
7.1.2 Beschlussfassung über
a) Änderung der Vereinssatzung
b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstandes
d) Anträge e) die Auflösung des Vereins
7.1.3 Wahlen
a) der Vorstandsgremien mit Ausnahme der Abteilungsleiter, deren Stellvertreter, Abteilungskassier und Beisitzer sowie der Jugendvertreter
b) der Kassenprüfer
7.2 Einberufung
7.2.1 Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich innerhalb der ersten vier Monate statt. Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands oder des Gesamtvorstands oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7.2.2 Die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der „Schwetzinger Zeitung“ unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.
7.2.3 Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen.
7.2.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.
7.3 Leitung Die Leitung der Jahreshauptversammlung sowie einer außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem seiner Stellvertreter oder einem aus der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
7.4 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
7.4.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.4.2 Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.4.3 Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen
7.4.4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.4.5 Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag eines anwesenden Mitglieds.
7.4.6 Stimmrecht haben nur die in den Mitgliederversammlungen anwesenden Mitglieder. Bei unter 12-Jährigen kann nur ein anwesender Erziehungsberechtigter das Stimmrecht wahrnehmen.

§ 8 Der Vorstand
8.1 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzende
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassier d) der Schriftführer
e) der Geschäftsführer, beratend ohne Stimmrecht, sofern er nicht Mitglied des Gesamtvorstands ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
8.2. Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter bzw. ein von der Abteilungsversammlung bestimmter Vertreter
c) die gewählten Beisitzer des Gesamtvereins
d) der Jugendvertreter
e) der Ehrenvorsitzende
8.3. Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei einer erforderlichen Neuwahl kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Der jeweilige Vorstand führt bis zur Neu- oder Wiederwahl die Geschäfte weiter.
8.4. Höchstens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden auf 2 Jahre gewählt. Die Neu- oder Wiederwahl der anderen Hälfte erfolgt im darauf folgenden Jahr. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so ergänzt sich der geschäftsführende Vorstand aus dem Gesamtvorstand bis zur nächsten regulären Vorstandwahl. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands werden in der Regel auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
8.5 Wahlen können auf Antrag, der einer einfachen Mehrheit bedarf, im Blockwahlverfahren durchgeführt werden.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
9.1 Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Einberufung zu diesen Sitzungen erfolgt nach § 7.2.4 mit einer Frist von einer Woche.
9.2 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Beschlussfähigkeit besteht in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung zur 2. Sitzung hinzuweisen.
9.3 Beschlüsse des Gesamtvorstands bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.4 Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf aus verwaltungstechnischen Gründen die Einstellung eines Geschäftsführers beschließen. Er kann ihm unter Beachtung des Vereinshaushaltes und der Vereinsfinanzplanung eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben gewähren.
9.5 Der Gesamtvorstand beschließt Ordnungen, die er sich gibt. Diese sind nicht Teil der Satzung.
9.6 Der Gesamtvorstand genehmigt Abteilungsordnungen. Diese sind nicht Teil der Satzung.
9.7 Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Ein- und Ausgaben. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein in Empfang zu nehmen und Zahlungen für Vereinszwecke zu leisten. Er prüft die Abteilungskassen. Er hat jederzeit den Kassenprüfern die Bücher und den Kassenbestand vorzulegen.
9.8 Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Gesamtvorstands und der Jahreshauptversammlung sowie einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Er erledigt den ihm zugewiesenen Schriftverkehr des geschäftsführenden Vorstands.

§ 10 Abteilungen
10.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie können im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet oder aufgelöst werden.
10.2 Die Mitglieder einer Abteilung wählen einen Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und einen Abteilungskassier in einer Abteilungsversammlung. Die Einberufung erfolgt nach § 7.2.2. Der Ablauf dieser Abteilungsversammlung wird mit dem Wahlergebnis protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem Protokollant unterzeichnet. Das Protokoll wird im Geschäftszimmer hinterlegt. Die Wahlergebnisse werden der Jahreshauptversammlung mitgeteilt.
10.3 Die Abteilungsleitung ist den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
10.4 Der Abteilungskassier hat jederzeit dem 1. Vorstand oder dem Vereinskassier die Bücher und den Kassenbestand vorzulegen. Er hat der Abteilungsversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser ist im Geschäftszimmer zu hinterlegen.
10.5 Der 1. Vorstand, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, kann der Abteilungsleitung Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nicht zwingend dem Gesamtvorstand vorbehalten sind.
10.6 Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Diese ist vom Gesamtvorstand zu genehmigen. Sie nicht Teil der Satzung.

§ 11 Jugendvertretung
Sie ist in einer Jugendordnung geregelt. Diese ist nicht Teil der Satzung.

§ 12 Aufwands- und Vergütungsordnung
Sie ist in einer Aufwands- und Vergütungsordnung geregelt. Diese ist nicht Teil der Satzung.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung wählen zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung des Hauptvereins und erstatten in der Jahreshauptversammlung darüber den Prüfungsbericht. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden Vorstands. Die Prüfungen der Kassen der SG Horan, der HSG sowie der SG TT Lußheim werden durch deren Nebenabreden zu den Geschäftsordnungen geregelt.

§ 14 Haftung
14.1. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern oder Dritten nicht für Unfälle, die beim Training oder sportlichen Veranstaltungen, bei Versammlungen oder Festlichkeiten sowie auf dem Wege zu oder von diesen Veranstaltungen eintreten.
14.2 Der Verein übernimmt keine Haftung für Diebstähle auf den Sportstätten, in den Sporthallen oder den vom Verein genutzten Räumen.
14.3. Sportunfälle und Haftungsansprüche aus dem Sportbetrieb und Veranstaltungen, die im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages über den Badischen Sportbund abgedeckt sind, müssen dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter entsprechend den Bestimmungen des Badischen Sportbundes unverzüglich gemeldet werden.

§ 15 Beiträge
Die Beiträge und deren Einzug sind in einer Beitragsordnung geregelt. Sie ist nicht Teil der Satzung.

§ 16 Ehrungen
Ehrungen sind in einer Ehrungsordnung geregelt. Sie ist nicht Teil der Satzung.

§ 17 Datenschutzordnung
Die Datenschutzordnung ist nicht Teil der Satzung

§ 18 Auflösung
18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
18.2 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Sachvermögen der Gemeinde Neulußheim zu mit der Auflage, dieses im Sinne der Ziele des Vereins zu verwenden.
18.3 Das Barvermögen ist für Kinder – und Jugendprojekte der Gemeinde zu verwenden.
18.4 Die Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 10. März 2023 angenommen Sie ersetzt die Vereinssatzung vom 26. Februar 1999 mit der Ergänzung vom 7. März 2008, vom 15. März 2013, vom 14. März 2014 , vom 10.März 2017, vom 15.03.2019. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.