Jugendordnung
Turnerbund „Germania“ 1889 e.V. Neulußheim Postfach 1177 Neulußheim
Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet.
Inhalt
§ 1 Grundsatz
1.1 Bei Bedarf oder auf Wunsch der Mehrheit der jugendlichen Mitglieder ist eine Jugendabteilung zu gründen.
1.2 Rechte und Pflichten der Handballjugend sind in der Jugendordnung der SG HORAN geregelt.
§ 2 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des TBG 1889 e.V. Neulußheim sind alle Jugendliche (2 ) sowie die gewählten Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 3 Aufgaben
3.1 Die Jugendabteilung des TBG führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
3.2 Aufgaben der Jugendabteilung des TBG sind insbesondere:
– Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
– Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
– Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
– Entwicklung neuer Formen des Sports und der Bildung,
– Förderung von Toleranz, Respekt und Fairness
– Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
– Pflege der internationalen Verständigung
§ 4 Organe
Organe der Jugend des TBG Neulußheim sind:
– Der Vereinsjugendvollversammlung
– Der Vereinsjugendausschuss
§ 5 Vereinsjugendvollversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendvollversammlungen Die Vereinsjugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
5.1 Zusammensetzung: Er besteht aus:
– der Vereinsjugendleitung,
– allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre),
– allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins.
5.2 Wahlen Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der Vorsitzende bzw. stellv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der Abteilungsjugendleitungen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendkassier muss bei der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein.
5.3 Aufgaben der Vereinsjugendvollversammlung – Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung, – Entlastung der Vereinsjugendleitung – Wahl der Vereinsjugendleitung, – Beschlussfassung über vorliegende Anträge – Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung 5.3.1 Die jährliche Vereinsjugendvollversammlung findet mindestens 6 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Vereins statt. 5.3.2 Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 7 entsprechende Anwendung.
§ 6 Vereinsjugendleitung
6.1 Die Vereinsjugendleitung besteht aus: – dem Vorsitzenden, – dem stellv. Vorsitzenden, – dem Vereinsjugendkassier – dem Vereinsjugendsprecher – Beisitzern
6.2 Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung bzw. dessen Stellvertreter oder ein von der Vereinsjugendleitung bestimmter Vertreter ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
6.3 Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendvollversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Vereinsjugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
6.4 Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
6.5 Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsjugendvollversammlung und der Satzung des Vereins.
§ 7 Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins wirksam. Die Jugendordnung wurde am 14. März 2014 von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anmerkung:
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird in § 7 „Begriffsbestimmungen“ unter anderem festgelegt:
1. Kind 0 – 13 Jahre
2. Jugendlicher 14 – 17 Jahre
3. junger Volljähriger 18 – 26 Jahre
4. junger Mensch 0 – 26 Jahre